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Beurlaubung ins Ausland

Schülerinnen und Schüler können zum Schulbesuch ins Ausland für längstens ein Schuljahr beurlaubt werden. Anträge für Beurlaubungen zum Schulbesuch ins Ausland für das zweite Schulhalbjahr müssen der Schulleitung (Herrn Schürmer persönlich) i. d. R. bis spätestens 15. Oktober eines Jahres vorliegen.

Entsprechende Anträge für das erste Schulhalbjahr bzw. für ein ganzes Schuljahr müssen bis 15. Mai des vorherigen Schuljahres abgegeben werden. Beurlaubte Schüler können nach ihrer Rückkehr keine Vergünstigungen hinsichtlich des Lehrstoffes beanspruchen. Schülerinnen und Schüler, die zum Schulbesuch im Ausland in Jahrgangsstufe 10 beurlaubt sind, können zum Erwerb des Latinums am Ende der 9. Jahrgangsstufe an einer Feststellungsprüfung teilnehmen. Sollte aufgrund der Dauer der Beurlaubung kein Jahreszeugnis ausgestellt werden können, so ist ein Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe möglich (vgl. Vorrücken auf Probe).

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