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Notenausgleich
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 GSO vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:
- Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und
- sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder sie haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.