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Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen

Das BayEUG (Art. 86 Abs. 1) besagt, dass „zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen [...] nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden [können], soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.“

Eine Auflistung dieser Ordnungsmaßnahmen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (vgl. BayEUG). Zu den o. g. anderen Erziehungsmaßnahmen gehört u. a. der schriftliche Hinweis, in dem Lehrkräfte die Erziehungsberechtigten ggf. auf Missstände (z. B. nicht angefertigte Hausaufgaben) hinweisen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Schüler zu einer Nacharbeit an einem Nachmittag einzubestellen, um ihnen Gelegenheit zu geben, Versäumtes nachzuholen.

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